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Die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) definierte 1930 in Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens über Zwangs- und Pflichtarbeit die Zwangsarbeit als unfreiwillige Arbeit oder Dienstleistung, die unter Androhung einer Strafe ausgeübt wird.
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1 NS-Zwangsarbeit 2 Sklaverei 3 Strafrecht 4 Wehrdienst/Zivildienst 5 Arbeitsverpflichtung für Sozialhilfeempfänger 6 7 Siehe auch |
NS-Zwangsarbeit
Während des Zweiten Weltkrieges wurden in Deutschland Kriegsgefangene und Menschen der besetzten Gebiete dazu ausgewählt, die fehlenden Arbeiter, die im Krieg waren, zu ersetzen. Vorwiegend die Industrie, aber auch viele andere Bereiche konnten Zwangsarbeiter anfordern. Die Zwangsarbeiter erhielten dafür Kost und Logis (und auch dieses in vielen Fällen nur zum Erhalt der Arbeitskraft), teilweise auch Lohn. Zuständig war der Generalbevollmächtigte für den Arbeitseinsatz, Fritz Sauckel.
Siehe auch:
Sklaverei
Eine Form der Zwangsarbeit stellt die Sklaverei dar, bei der ebenfalls Menschen zur Arbeit gezwungen wurden und bis heute werden. Hiervon zu unterscheiden ist die Zwangsarbeit, die in den Gefängnissen fast aller Länder der Welt geleistet werden muss.
Strafrecht
Die Verpflichtung zu Arbeitsleistungen im Jugendstrafrecht als Auflage hat Strafcharakter, und bleibt im Rahmen des Art. 12 Abs. 2 und 3 GG verfassungsgemäß, so wie auch die Arbeitspflichten gemäß § 56b StGB nicht gegen Verfassung und Menschenwürde verstoßen.
Wehrdienst/Zivildienst
Nach obiger Definition sind auch Wehrdienst und Zivildienst Formen von Zwangsarbeit. Eine angemessene Entlohnung gibt es auch hier nicht. Diese Form der Zwangsarbeit, die Männer diskriminiert und das Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes untergräbt, ist umstritten. Der Artikel 4 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der Zwangsarbeit verbietet, nennt den Wehrdienst als Ausnahme.
Arbeitsverpflichtung für Sozialhilfeempfänger
Nach dem Bundessozialhilfegesetz ist ein Sozialhilfeempfänger zu so genannter "gemeinnütziger Arbeit" verpflichtet, für die kein Arbeitslohn gewährt werden muss. Im Weigerungsfall kann ihm die Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) gekürzt oder gestrichen werden, die ihm eine menschenwürdige Existenz ermöglicht hätte (§ 19 Abs. 2 BSHG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 BSHG).
Aus Sicht betroffener Sozialhilfeempfänger bietet diese Art der Tätigkeit wenig Anreiz und wird folglich von manchen Betroffenen als Zwang empfunden. Gemäß diesem Standpunkt verstößt eine Streichung der Existenzsicherung gegen das Sozialstaatsprinzip und die Menschenrechte. Demgegenüber wird von anderen angeführt, dass die Sicherung der Existenz des Betroffenen einen adäquaten Lohnersatz darstelle. Eine Verwirkung der Sozialhilfe wegen Arbeitsverweigerung könne insoweit nicht als illegitime Strafe bezeichnet werden. Für nicht erbrachte Leistungen müsse kein Entgelt entrichtet werden.
Es gibt bisher keine verfassungsrechtliche Bewertung der Frage.
Zitate
Siehe auch: Soziale Ungleichheit
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Der Ursprungsartikel stammt von der deutschsprachigen Wiki pedia (siehe oben: "Original Artikel & Autoren Liste"). Der Text steht unter der GNU Freie Dokumentation Lizenz. |