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Die ZASt wird auf Einnahmen aus sonstigen Kapitalvermögen erhoben zu denen z.B. Bankguthaben zählen.
Es besteht ein Freibetrag, unterhalb dessen Zinseinnahmen steuerfrei bleiben (Sparerfreibetrag) und dessen Höhe innerhalb der letzten Jahre mehrfach verändert wurde. Zur Zeit (Stand 2004) beträgt der Freibetrag 1.370,00 Euro für Ledige bzw. 2.740,00 Euro für Verheiratete (§ 20 Abs.4 EStG). Außerdem gilt bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ein Werbungskostenpauschbetrag von 51,00 Euro bzw. 102,00 Euro.
Soweit die Zinsen die Summe des Sparerfreibetrages und des Werbungskostenpauschalbetrages nicht überschreiten, können die Einnahmen freigestellt werden. Hierzu ist ein Freistellungsauftrag beim Kreditinstitut einzureichen.
Die Zinsabschlagsteuer ist eine Steuervorauszahlung (Vorabsteuer), die im Rahmen einer Steuererklärung auf die Einkommensteuerschuld des Betroffenen angerechnet wird.
Die ZASt wurde 1993 in Deutschland eingeführt.
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