Verstaatlichung
Verstaatlichung ist die Enteignung von Privateigentum zugunsten des Staates.
Staaten eigneten sich Privateigentum in der Geschichte meist mit der Begründung an, lebenswichtige Güter der Kontrolle der Allgemeinheit unterwerfen zu müssen, um damit das Gemeinwohl zu fördern.
Oft diente dieses Argument nur als Vorwand, andererseits sind Enteignungen zur Durchführung von Infrastrukturmaßnahmen in allen Staaten üblich und akzeptiert.
Kennzeichen legaler Verstaatlichung sind die gesetzeskonforme Abwägung von Privat- und Allgemeininteressen, die angemessene Entschädigung des oder der Enteigneten sowie die unabhängige gerichtliche Überprüfbarkeit der Maßnahmen. Zahlreiche historische Beispiele belegen indes, dass die Verstaatlichung immer wieder hauptsächlich der Erweiterung und Festigung der politisch-wirtschaftlichen Machtbasis der staatstragenden Gruppierungen beziehungsweise der Ausschaltung ihrer Konkurrenten diente. Die Übergänge hierbei sind fließend. Zum einen sind auch gesetzgebende Legislative wie kontrollierende Judikative Teile des Staatsapparats und somit indirekt Profiteure einer Verstaatlichung. Andererseits begründen gerade in den Ländern des Trikonts Regierungen die Verstaatlichung damit, das Land aus der Abhängigkeit von transnationalen Unternehmen lösen zu wollen. Ihrer Argumentation nach liegen Allgemeinwohl und Machtsicherung zusammen.
Notorisch ist die Praxis, strategisch wichtige Rohstoffquellen oder Schlüsselindustrien eines Landes zu verstaatlichen, um einen vorher erfolgten politischen Machtwechsel abzusichern.
Historische Verstaatlichungsmaßnahmen mit besonderen Auswirkungen (Auswahl)
- Bereits in Zeiten der Republik war es im antiken Rom Politik einzelner Machthaber wie z.B. Marius_Sulla, politische Gegner auf so genannte Proskriptionslisten zu setzen, womit diese 'vogelfrei' waren und ihr Besitz dem Staat verfiel. Diese Vorgehensweise war später auch im Kaiserreich beliebt, insbesondere weil die Person des Kaisers und der Staat gleichgesetzt waren und Verstaatlichungen somit unmittelbar dem Imperator persönlich zugute kamen.
- Die schrittweise durchgeführte komplette Verstaatlichung des gesamten Privateigentums an industriellen und landwirtschaftlichen Produktionsmitteln in der Sowjetunion führte zunächst zu wirtschaftlichem Chaos und Hungersnöten, die Aufrechterhaltung der Staatswirtschaft war in der Folge vorwiegend nur noch durch das stalinistische System möglich und führte letztlich zum politisch-wirtschaftlichen Zusammenbruch der Gesellschaft.
- An der kriminellen Aneignung des jüdischen Privatbesitz unter dem Nationalsozialismus in Deutschland war der Staat als Profiteur maßgeblich beteiligt. Diese so genannte 'Arisierung' kann daher zum Teil als besondere Form der Verstaatlichung angesehen werden. Diese Aneignung setzte sich in den annektierten Ländern, hauptsächlich in der UdSSR, fort, wo nicht nur jüdischer sondern sämtlich erreichbarer privater und staatlicher Besitz gestohlen und requiriert wurde.
Bekannte Beispiele für die legale Verstaatlichung von Privateigentum
- Die Enteignung von landwirtschaftlichem Grundbesitz in Bayern zum Zweck des Baus des Rhein-Main-Donau-Kanals.
- Die Verstaatlichung der Kupferminen in Chile unter Präsident Salvador Allende war legal, führte aber möglicherweise in der Gegenreaktion zum brutalen Putsch des Generals Pinochet. Ob der Putsch durch die Unterlassung der ideologisch motivierten und wirtschaftlich fragwürdigen Verstaatlichung hätte verhindert werden können, bleibt allerdings dahingestellt, denn unter Pinochet wurde sie nicht rückgängig gemacht.
- Die durch Volksabstimmung beschlossene Enteignung des Großgrundbesitzes, der Industrie und der Kriegsverbrecher in der DDR führte zusammen mit der späteren Kollektivierung fast allen privaten Produktionseigentums zur fast vollständigen Verstaatlichung der Wirtschaft. Es entstanden LPGs, MTS', VEBs, VEGs, Wohnungsbaugenossenschaften und anderen Genossenschaften. Zu beachten ist dabei, dass enteignetes Land entweder als "Volkseigene Güter" insgesamt erhalten blieb oder als "Bodenreformland", das nicht vererbt werden konnte, an LPG-Mitglieder "teilübereignet" wurde. In letzter Konsequenz blieb dieses "teilübereignete" Land verstaatlicht. Daher setzte sich LPG-Land als Kollektiveigentum häufig aus eingebrachtem Privateigentum und Bodenreformland zusammen, das indirekt staatlich blieb. Ähnliche rechtlich schwierige Konstruktionen sind auch bei einigen Wohnungsbau- und handwerklichen Produktionsgenossenschaften anzutreffen gewesen.
Weiterführende Informationen
Siehe auch Staatswald, Privatisierung, Produktionsmittel, Privateigentum
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