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Im Strafrecht wird unter dem Urheber des Verbrechens (Auctor delicti) im Gegensatz zu dem Gehilfen (Socius delicti) derjenige verstanden, in dessen Person und Handlung sich der Tatbestand des Verbrechens vollständig in objektiver wie in subjektiver Hinsicht vereinigt findet. Das deutsche Strafgesetzbuch hat diese Bezeichnung nicht beibehalten. Es bezeichnet insbesondere den so genannten intellektuellen Urheber als Anstifter.
Siehe auch: Urheberrecht
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