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Grundsätzlich gelten die Verfahrensvorschriften des PUAG, subsidiär dazu die Vorschriften der Strafprozessordnung. Auch vor dem Untersuchungsausschuss sind inzwischen Falschaussagen mit Strafe bedroht. Bei Streitigkeiten entscheidet weitestgehend der Bundesgerichtshof (vor Inkrafttreten des PUAG wegen der Zuständigkeit nach der StPO das Amtsgericht in Bonn bzw. in Berlin). Werden Organstreitigkeiten geführt oder erscheint die Einsetzung des Ausschusses verfassungswidrig, so ist das Bundesverfassungsgericht zuständig.
Tatsächlich hat sich der Untersuchungsausschuss selten als "scharfes Schwert" der Opposition oder zur Aufklärung von Sachverhalten erwiesen.
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