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Beispiel:
Die Lohnsteuer hat der Arbeitgeber als Steuerzahler für Rechnung des Arbeitnehmers als Steuerschuld einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Weitere Beispiele sind die Kapitalertragsteuer bzw. die Zinsabschlagsteuer, die Aufsichtsratssteuer und die Versicherungssteuer.
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