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Die Wurzeln der Rechtswissenschaft
Die vier orthodoxen Rechtsschulen kennen 4 «Wurzeln der Rechstwissenschaft» (اصول الفقه usūl al-fiqh), von denen allerdings nur die ersten beiden den Charakter von Quellen haben:
Am Vorhandensein der Elemente der Handlung erkennt der Jurist, ob sie rechtskräftig (صحيح sahīh) oder nichtig (باطل bātil) ist.
Die verschiedenen Formen der Schleier bei der Frau beruhen auf verschiedenen Lebensumständen und Traditionen. Die Vollverschleierung der Frau war bis zum Anfang des 20. Jahrhunderts in islamischen Ländern vor allem ein städtisches Phänomen, auf dem Land hingegen wurde die Art der Kopfbedeckung von praktischen und traditionellen Gesichtspunkten bestimmt, so gibt es auch Schleierformen, die zwar das Gesicht bedecken, die Haare aber frei lassen.
Spätestens mit dem Kopftuchverbot durch Atatürk in der Türkei wurde aus der Marginalie ein Politikum und der Kopftuchstreit wird gerade unter Muslimen recht emotional geführt.
Als koranische Begründung für den Schleier gelten Sure 24, Vers 31 und Sure 33, Vers 59.
Die Frau ist dem Mann in allen Bereichen untergeordnet, kann allerdings mit ihrem eigenen Geld wirtschaftich selbstständig handeln. Nur Männer sind zum Unterhalt verpflichtet, der allerdings nicht eingeklagt werden kann. Eine maßvolle körperliche Züchtigung der Frauen durch ihre Ehemänner ist durch die Schari'a gedeckt.
Die Polygynie (Vielweiberei) ist in Tunesien und der Türkei rechtlich nicht gestattet.
Aus unserer Sicht auffallend ist, dass der Erblasser lediglich über ein Drittel seines Vermögens frei verfügen kann und dass Schulden nicht vererbt werden. Töchter erben die Hälfte des Erbteils von Söhnen, dies ist allerdings in der Schia anders: hier sind Töchter und Söhne zu gleichen Teilen erbberechtigt.
Einen besonderen Status haben die direkt vom Koran verbotenen Handlungen, die hadd-Straftaten (حد). Das sind Unzucht (زناء zinā), Verleumdung betreffs Unzucht, Weinkonsum, Diebstahl und Straßenraub. Diebstahl wird mit Amputation der rechten Hand, im Wiederholungsfalle mit Amputation des linken Fußes bestraft (siehe Abbildung). Außerehelicher Geschlechtsverkehr wird bei volljährigen, bereits verheirateten mit Steinigung geahndet. Allerdings setzt der Koran hier hohe Hürden, denn es werden speziell für dieses Vergehen vier männliche Zeugen gefordert, was praktisch ein Geständnis notwendig macht. Dies wird noch dadurch verstärkt, dass der Richter hier den Prozess zugunsten des Beschuldigten zu führen und auch auf die Möglichkeit des Geständniss-Widerrufs hinzuweisen hat.
Die einzige genuin islamische Steuer und gleichzeitig eine der «Säulen des Islam» ist die «Almosensteuer» (زكاة zakāt) eine Mischung aus Einkommens- und Vermögenssteuer, die nur zwischen 2,5% und 10% liegt. Ihre Verwendung ist im Koran (Sure 9, Vers 60) festgelegt. Schon in der ersten Expansionsphase reichte sie zur Deckung der Staatsausgaben (wozu sie auch nicht gedacht ist) nicht mehr aus und wurde durch weitere Abgabenarten (z.B. die Grundsteuer خراج charādsch) ergänzt.
Wer zu bestimmten Handlungen verpflichtet (مكلف mukallaf) ist, wird jeweils genau vermerkt. Meist muss man im Vollbesitz der geistigen Kräfte (عاقل `āqil) und volljährig (بالغ bāligh) sein, aber wie bei uns genügt es in vielen Fällen auch «vernünftig» (مميز mumayyiz), d.h. eingeschränkt rechtsfähig, zu sein.
Rechtshinweis
Elemente einer Handlung
Zur Ausführung einer Handlung nach islamischem Recht gehören verschiedene Elemente, zu denen unter anderem die «Grundpfeiler» (اركان arkān) gehören, ohne die die ganze Handlung hinfällig wird. Einer dieser Grundpfeiler ist die «Absicht» (نية nīya): Eine Handlung, der die Absicht fehlt ist nichtig.Besonderheiten
Schriftform und Zeugen
Rechtsgutachten
Siehe FatwaTeilbereiche der Scharia
Bekleidungsvorschriften
Jeweils für Männer und für Frauen gelten verschiedene Richtlinien bezüglich ihres Äußeren. So soll eine Frau ihre körperlichen Reize vor Fremden bedecken. Für ältere, nicht mehr heiratsfähige Frauen gelten erleichterte Richtlinien (Koran Sure 24, Vers 60). Männer sollen immer mindestens den Bereich zwischen Bauchnabel und Knie bedeckt halten und Bart und Haare pflegen.Ehe
Islamische Ehen werden durch einen Ehevertrag (عقد النكاح aqd an-nikāh) zwischen einem gesetzlichen Vertreter (ولى walī) der Braut und dem Bräutigam geschlossen. Scheidung ist möglich. Männer können bis zu vier Frauen heiraten (Koran Sure 4, Vers 3f.), müssen diese dann aber alle gerecht (nicht «gleich»!) behandeln oder sich mit einer Frau begnügen. Bei der Hochzeit wird ein Geldbetrag (مهر mahr oder صداق sadāq «Brautgabe, Morgengabe») vom Bräutigam an die Braut (teilweise) fällig, der dieser nach einer Scheidung komplett ausgezahlt werden muss.Erbrecht
Das Erbrecht ist im Islam recht kompliziert. Seine koranische Grundlage hat es in Sure 4, Vers 11-12 (Die Frauen), in der insbesondere der Erbteil der Frauen geregelt wird, was auf eine Präzisierung vorislamischen Erbrechts schließen lässt.Kriegsrecht
Das islamische Kriegsrecht wird im Artikel Dschihad behandelt. Der Dschihad ist eine Gemeinschaftspflicht und wird nur für Einwohner bedrohter Gegenden zur persönlichen Pflicht.Religionsfreiheit
Siehe auch: Aleviten, Ibaditen, Ismailiten, Kufr, SchirkStrafrecht
Strafrecht im engeren Sinne ist in der Schari'a kaum vorhanden, da selbst bei Mord die Angehörigen des Opfers entscheiden, ob eine Entschädigungszahlung oder die Hinrichtung des Täters erfolgt, die Regelung also quasi privatrechtlich ist. Die Justiz beaufsichtigt hier im Prinzip nur die vorislamische Blutrache (ثأر tha'r) und verhindert deren Eskalation.Wirtschaft
Für den Kapitalverkehr ist das Zinsverbot (Sure 2, Vers 278 u.a.) eine besondere Belastung, was schon früh zu Umgehungsgeschäften geführt hat: So kann man z.B. eine Ware mit Zahlungsziel kaufen und sofort zu einem niedrigeren Preis an den Verkäufer, der sofort zahlt, zurückveräußern. Praktisch ist das dann ein Kredit mit Zinsen, der Wortlaut des Gesetzes jedoch eingehalten. Rechtskniffe (حيلة hīla; pl. حيل hiyal) dieser Art finden sich in der islamischen Rechtspraxis häufig; sie sind eines Mittel, die Scharia an gewandelte Voraussetzungen anzupassen.Geltungsbereich
Nich alle Vorschriften der Scharia sind für jeden gültig: manche richten sich nur an ein bestimmtes Geschlecht (z.B. das Kopftuch bei Frauen) oder bestimmte Altersstufen. Die kultischen Vorschriften gelten nur für Muslime, Angehörige anderer Religionen (siehe Dhimmi) sind davon nicht betroffen, allerdings gelten für sie spezielle Regelungen.In islamischen Staaten der Gegenwart
Seit der «Kairiner Deklaration der Menschenrechte im Islam» 1990 ist die Scharia wieder Basis der Gesetzgebung in allen islamischen Ländern. Die praktische Umsetzung ist jedoch sehr unterschiedlich und reicht von «praktisch nicht erkennbar», wie in der Türkei, über die Umsetzung nur im zivilrechtlichen Bereich (Tunesien) bis zur fast vollständigen Geltung (Sudan). Zuweilen gilt die Scharia nur in islamisch dominierten Landesteilen (Nigeria).
Zur Zeit ist die Scharia geltendes Recht in Nigeria (einige Bundesstaaten), Iran, Saudi-Arabien, Bangladesch, Afghanistan, Marokko, Sudan, Katar und Pakistan.
- englisch. Die Deklaration stammt von der OIC (Organisation der Islamischen Konferenz), der alle islamischen Staaten angehören. Sie stellt die Menschenrechte unter den Generalvorbehalt der Schari'a.Siehe auch
Liste islamischer Begriffe auf Arabisch, Strafgesetz der Islamischen Republik Iran
Dieser Artikel weist noch folgende Lücken auf: Diskussion weiterer Teilbereiche der Scharia, Geltung der Scharia in einzelnen Ländern
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Der Ursprungsartikel stammt von der deutschsprachigen Wiki pedia (siehe oben: "Original Artikel & Autoren Liste"). Der Text steht unter der GNU Freie Dokumentation Lizenz. |