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In erster Linie dient die Razzia der Identitätsfeststellung. Als Zweck kommen auch Durchsuchungen oder die Sicherstellung von Sachen in Betracht, die kriminellen Zielen dienen (könnten).
Eine Razzia kann sowohl aus gefahrenabwehrrechtlichen ("präventiven") als auch aus repressiven Gründen (Strafverfolgung) vorgenommen werden. Bzgl. der Gefahrenabwehr ist die Razzia nach landesgesetzlichen Regelungen zu beurteilen. Sie ist, wenn eine gesonderte gesetzliche Regelung (z. B. Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 BayPAG) fehlt, auf die Befugnisgeneralklausel des Polizeirechts zu stützen. Strafprozessrechtlich (Bundeskompetenz) ist die Razzia nicht gesondert geregelt, kann jedoch auf §§ 163b, 163c, 127, 102, 103 StPO gestützt werden. Es bedarf dann eines Anfangsverdachtes einer Straftat nach § 152 Abs. 2 StPO. Für die Anordnung einer Razzia bedarf es lediglich einer Verfügung der Staatsanwaltschaft oder der Beamten des Polizeidienstes.
Siehe auch: Kontrollstelle
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