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Oft hat das Staatsoberhaupt auch die Funktion des Oberbefehlshabers.
In Deutschland hat in Friedenszeiten laut §65a(1) GG der Verteidigungsminister die Kommandogewalt inne. Sobald nach §115a GG der Verteidigungsfall festgestellt wird, geht laut §115b GG die Kommandogewalt auf den Bundeskanzler als neuen Oberbefehlshaber über.
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