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Natürliche Person

Natürliche Personen sind Menschen. Gemäß § 1 des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches beginnt mit der Vollendung der Geburt die Rechtsfähigkeit. Allerdings kann der ungeborene, aber bereits erzeugte Mensch (lat. nasciturus) bereits erben, er gilt dann gem. § 1923 Abs. 2 BGB als vor dem Erbfall geboren.

Siehe auch: Juristische Person


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