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Für die Berufsschifffahrt ist das Führen eines Logbuchs zwingend vorgeschrieben (SchSG §6, Abschn. 3). Das Logbuch dient in erster Linie der Beweissicherung bei Unfällen, Umweltdelikten und Havarien.
Der Begriff Logbuch (auch abgekürzt als Log) wird auch in anderen Bereichen verwendet, wo Betriebsprotokolle oder chronologisch fortlaufende Aufzeichnungen geführt werden. (Siehe z.B. Weblog).
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