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So wird bei einer Urkundenunterdrückung gemäß § 274 I Nr. 1 StGB meistens auch gleichzeitig eine Sachbeschädigung gemäß § 303 I StGB vorliegen, was zur Verwirklichung allerdings nicht erforderlich wäre (z. B. ist der Entzug einer Urkunde auch möglich, ohne diese zu zerstören). Da es sich bei der Sachbeschädigung jedoch um ein regelmäßiges Begleitdelikt handelt, beansprucht es im Falle seiner Verwirklichung bei einer Urkundenunterdrückung keine Geltung.
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