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Der Kanzlerkandidat als Institution ist in der deutschen Rechtsordnung nicht verankert. Er kommt weder im Verfassungs- und Wahlrecht noch in den Parteisatzungen vor.
In der politischen Praxis wird im Vorfeld der Bundestagswahl zumindest von den großen Parteien eine Person als Kanzlerkandidat (oder -kandidatin), meist durch Abstimmung auf einem Bundesparteitag, nominiert. Der jeweilige Kanzlerkandidat ist dann im Wahlkampf die Hauptfigur der Partei, auch wenn sie nicht direkt gewählt werden kann, sondern nur indirekt durch die Stimmabgabe für die Partei, von der sie nominiert worden ist. Bei den Schwesterparteien CDU/CSU wird in der Praxis nur ein Kandidat von beiden Parteien (auf je einem verschiedenen Parteitag) nominiert.
Der erste so bezeichnete Kanzlerkandidat in Deutschland war Willy Brandt, bei der - verlorenen - Bundestagswahl von 1961. Nachdem die Nominierung eines Kanzlerkandidaten traditionell nur von den beiden großen Parteien CDU und SPD erfolgte, versuchte dies der bei der Bundestagswahl 2002 auch die FDP mit Guido Westerwelle. Die Nominierung erfolgte mit der Zielsetzung, in einem personalisierten Medienumfeld in Augenhöhe mit den Kandidaten Gerhard Schröder und Edmund Stoiber zu handeln. Der Versuch, die Teilnahme an Rededuellen zwischen den Kandidaten durch eine gerichtliche Entscheidung zu erzwingen, brachte der FDP in der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung 2 BvR 1332/02 eine Niederlage ein:
Erfolglose Kanzlerkanidaten in der deutschen Geschichte waren:
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