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Bei Glaubwürdigkeit stimmen die Aussagen mit den wesentlichen Einzelheiten erlebter Tathergänge überein, auf die sie sich begründen, im anderen Falle handelt es sich um Falschaussagen. Die Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Aussagen von Erwachsenen ist im Strafprozess ausschließlich eine Frage der Beweismittelwürdigung.
Bei Kindern und Judendlichen, die sich hinsichtlich ihres psychischen Entwicklungsstandes grundsätzlich von Erwachsenen unterscheiden, insbesondere wegen entwicklungsbedingter Besonderheiten ihrer Erlebnisfähigkeit, ihrer Wahrnehmungs- Intelligenz- und Gedächtnisleistungen, ist dagegen beim Vorliegen von begründeten Zweifeln an ihren Aussagen deren Glaubwürdigkeit zu prüfen.
Dazu ist der psychologische Sachverständige besonders geeignet und kann seitens der Institutionen der Rechtspflege als Gutachter beigezogen werden. Bei der Aussageprüfung ist zwischen solchen Falschaussagen zu unterscheiden, die auf Lügen, das heißt auf wissentlich unwahren Angaben, verbunden mit Täuschungsabsichten, beruhen, und unwissentlichen Falschaussagen, die auf Grund der Beeinflussbarkeit der Wahrnehmungs-, Gedächtnis- und Reproduktionsvorgänge durch Affekte, sexuelle Erregtheit, Befürchtigungen, Phantasie und Suggestibilität entstehen.
Besonders schwierig ist die Glaubwürdigkeitsprüfung der Aussagen von Vorschulkindern und Pubertierenden in Sittlichkeitsdelikten.Glaubwürdigkeit von Aussagen
Die Glaubwürdigkeit bezeichnet die allgemeine Kennzeichnung von Aussagen, bei denen der berichtete Sachverhalt durch die personalen Verarbeitungsprozesse, die vor der Aussage liegen oder die im Prozess des Zustandekommens der Aussage auftreten, nicht verzerrt werden.
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