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Im allgemeinen nutzt er dabei den Fußgängerweg (auch Gehweg, Bürgersteig oder Gehsteig). In Deutschland finden sich die für Fußgänger relevanten Vorschriften im § 25 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
In Österreich werden der Exekutive unter dem Titel Unbegründetes Stehenbleiben auf Gehsteigen zahlreiche Möglichkeiten zu Maßregelung gewährt.
Ein Fußgänger kann Lasten mit einem Handwagen oder Stoßkarren transportieren.
Siehe auch: Flaneur
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