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Ehegatten erhalten mit 307.000 Euro den höchsten persönlichen Freibetrag, Kinder erhalten einen Freibetrag von 205.000 Euro auch einen hohen Freibetrag, bei nicht verwandte Personen beträgt der Freibetrag nur noch 5.200 Euro. Diese Freibeträge können bei Schenkungen nur alle 10 Jahre genutzt werden. Unternehmensvermögen werden durch einen besonderen Freibetrag i.H.v. 225.000 Euro (§ 13a Abs. 1 ErbStG) sowie einen Bewertungsabschlag (Ansatz des übersteigenden Betrags nur zu 65 v.H., § 13a Abs. 2 ErbStG) geschont.
Je nach Verwandschaftsgrad zwischen dem Erblasser (Schenker) und dem Begünstigten werden drei Steuerklassen gebildet (Ehegatten, Kinder und Enkel: Steuerklasse I, Geschwister, Neffen, Schwiegerkinder: Steuerklasse II, übrige Personen: Steuerklasse III).
Der Steuersatz auf den steuerpflichtigen Erwerb (nach Freibetrag, bewertet nach steuerlichen Vorschriften) steigt in einem Stufentarif nach § 19 ErbStG bei Steuerklasse I von 7% (bis 52.000 Euro) auf 30% (ab ca. 25,5 Mio Euro), bei Steuerklasse I von 12% auf 40% und bei Steuerklasse III von 17% auf 50%.
Durch den Erbanfall oder die Zuwendung und den damit verbundenen Mittelerwerb kommt es zu einer Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Empfängers. Diese Vermögensmehrung soll durch die Erbschaftsteuer erfasst werden. Daher ist die Erbschaftsteuer auch eine Erbanfallsteuer (für Freibeträge und Tarif wird die Bereicherung des Begünstigten individuell gewürdigt und nicht der Nachlass als solches betrachtet). In der politischen Diskussion sehen Befürwörter der Erbschaftsteuer in ihr hauptsächlich eine Möglichkeit zur Umverteilung. Dadurch soll die Erbschaftsteuer eine Chancengleichheit von Kindern armer und reicher Eltern angleichen.
Kritiker werfen der Erbschaftsteuer vor, dass sie auf die Übertragung von aus bereits versteuertem Einkommen (Einkommensteuer) gebildetem Vermögen erhoben wird und diese Belastung nicht gerechtfertigt sei.
Verfassungsrechtlich problematisch ist nicht die Erbschaftsteuer an sich, sondern die unterschiedliche Bewertung der verschiedenen Vermögensarten. So wird Grundvermögen nicht zu Marktwerten bewertet, sondern es werden veraltete Wertansätze auf Basis sog. Bodenrichtwerte herangezogen (§§ 145-146 BewG). Auch die Bewertungsabschläge bei Unternehmensvermögen werden kritisiert. Nach Vorlage durch den Bundesfinanzhof durch Beschluss vom 22.5.2002 (www.bundesfinanzhof.de BFHErbschaftsteuer in Deutschland
Steuergegenstand
Der Erbschaftsteuer in Deutschland unterliegen:Freibeträge und Tarif
Man unterscheidet persönliche Freibeträge und sachliche Steuerbefreiungen.Aufkommenshoheit
Einnahmen aus der Erbschaftsteuer fließen in Deutschland an die Bundesländer.Steuerrechtfertigung und Kritik
Neben der allgemeinen Argumentation für oder gegen Steuern allgemein gibt es in der Diskussion spezielle Argumente für oder gegen die Erbschaftsteuer.
Es sind Bestrebungen im Gang, die Erbschaftssteuer neu auf Bundesebene zu erheben. Dieses Verfahren könnte sich aber noch längere Zeit hinziehen.
Erbschaftsteuern in anderen Ländern
Im internationalen Vergleich mit anderen Industrienationen ist die Erbschaftsteuer in Deutschland relativ niedrig. Dies gilt insbesondere für geringe Vermögen, da die Tarifsätze für größere Vermögen höher ausfallen.
Japan
In Japan ist die Erbschaftsteuer auf Unternehmensvermögen relativ hoch.Kanada
Kanada erhebt keine Erbschaftsteuer, sondern eine "capital gains tax". Dabei wird im Zeitpunkt des Todes ein Komplettverkauf des Vermögens des Erblassers fingiert. Steuer wird dabei nur auf bestimmte Wertsteigerungen der Vermögenspositionen (capital gains) erhoben, zum Beispiel wenn Aktien längere Zeit gehalten wurden und an Wert gewonnen haben.Vereinigte Staaten von Amerika
Wie in Japan ist die Erbschaftsteuer auf Unternehmensvermögen in den USA relativ hoch.
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