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Ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung zu besorgen, kann der Gegner durch eine Schutzschrift seinen Standpunkt beim Gericht zu Gehör bringen. Ist die einstweilige Verfügung durch Beschluss erlassen worden, kann der Beklagte durch einen Widerspruch erreichen, dass das Gericht über die einstweilige Maßnahme mündlich verhandelt und durch Urteil entscheidet.
Der Instanzenweg ist im Verfahren der einstweiligen Verfügung dadurch beschränkt, dass eine Revision zum Bundesgerichtshof nicht stattfindet.
Rechtshinweis
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