Einkommensteuer-Vorauszahlung
Laut Einkommensteuergesetz schuldet ein Steuerpflichtiger eines Teil seiner Einnahmen als Steuer dem Staat. Die Einkommensteuer ist eine jährliche Steuer, was jedoch nicht ohne weitere Rückschlüsse auf die Vorauszahlungstermine zulässt.
Die Vorauszahlungen werden jedoch aus zwei Gründen gleichmäßig im veranlagten Jahr verteilt:
- regelmäßiger Geldfluss in den Staatshaushalt
- viele kleine Beträge sind zumutbarer, als ein einziger großer.
Es gibt drei Formen der Vorauszahlung, bei denen man seine Steuer nicht selbst abführt:
- Lohnsteuer: sie wird monatlich durch Abzug vom Arbeitslohn entrichtet.
- Kapitalertragsteuer: sie wird durch Abzug von den Kapitalerträgen erhoben, sobald diese anfallen und kein Freistellungsauftrag erteilt bzw. ein bestehender überschritten wurde.
- Zinsabschlagsteuer: dies ist eine Sonderform der Kapitalertragsteuer, die in aller Regel unter den gleichen Voraussetzungen wie die Kapitalertragsteuer auf Sparzinsen erhoben wird.
Einnahmen aus Gewinneinkünften, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte des § 22 EStG sind jedoch auf diese Weise nicht abgedeckt.
Das örtlich zuständige Finanzamt schätzt auf Grundlage des Einkommens des vergangenen Jahres die zu erwartende Steuerlast für das aktuelle Jahr. Ist auf Grund der Vorjahresdaten auch für das laufende Jahr eine Steuernachzahlung zu erwarten, so kann das Finanzamt eine quartalsweise Vorauszahlung festsetzen (§ 37 EStG). Doch auch für abgelaufene Jahre ist die Festsetzung einer so genannten nachträglichen Vorauszahlung möglich.
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