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Einheitswert

Die folgenden Erläuterungen beziehen sich auf deutsches Recht.

Der Begriff Einheitswert (oder gemeiner Wert) wird im bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bewg/__9.html § 9 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bewg (BewG) definiert:

(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.

(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

Der Einheitswert entspricht materiell trotz unterschiedlicher Formulierung dem Verkehrswert. Lediglich der Bewertungsstichtag und die Methodik der Wertermittlung unterscheiden sich.

So ist als Bewertungsstichtag bei der Ermittlung der Einheitswerte in den alten Bundesländern der 01. Januar 1964 festgelegt worden. Methodisch werden die Einheitswerte durch pauschalierte Massenbewertung ermittelt; das Verfahren ist gegenüber dem durch die WertV vorgeschriebenem Verfahren vereinfacht.

Rechtshinweis
Der Ursprungsartikel stammt von der deutschsprachigen Wiki pedia (siehe oben: "Original Artikel & Autoren Liste").
Der Text steht unter der GNU Freie Dokumentation Lizenz.