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In Deutschland wird der eingetragene Verein durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) definiert (§§ 21 - 79 BGB):
Der eingetragene Verein besitzt im Regelfall die Organe Mitgliederversammlung und Vorstand. Er stellt eine juristische Person dar, d.h. für Verbindlichkeiten, die der Verein durch seinen Vorstand begründet, haften nicht die einzelnen Vereinsmitglieder mit ihrem jeweiligen Privatvermögen, sondern nur der Verein mit dem Vereinsvermögen. Ausnahmsweise kann es zur Haftung der Vorstandsmitglieder kommen.
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