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Es werden Bücher aus Japan im Rechnungswert von EUR 2.500,00 bei der Zollstelle zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet. Es wird Zoll in Höhe von EUR 500,00 erhoben. Bücher sind keine Marktordnungsware, daher wird keine Abschöpfung erhoben.
Auf Bücher wird keine Verbrauchsteuer erhoben.
Im Wert von EUR 2.500,00 sind EUR 900,00 Frachtkosten bis zum Empfänger enthalten, von denen 400 EUR auf die EG entfallen.
Berechnung des EUSt-Wertes (EUR):
2.500,00 + 500,00 ./. 500,00 (900 ./. 400)= 2.500,00 (Rechnungsbetrag + Zoll ./. ausländische Frachtkosten)
Berechnung der EUSt (EUR):
2.500,00 * 0,07 = 175,00 (für Bücher gilt der ermäßigte Mehrwertsteuersatz!)
Es entsteht also Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von EUR 175,00.
Es wird Bier (50 Hektoliter) aus den USA importiert und in den freien Verkehr überführt. Der Rechnungspreis des Bieres beträgt EUR 3000,00. Des weiteren hat der Importeur EUR 2000,00 Frachtkosten zu tragen, von denen die Hälfte auf die EG entfallen.
Der Zoll für die Bierladung beträgt EUR 200,00. Für die 50 hl Bier werden EUR 100,00 Biersteuer fällig. Abschöpfung wird keine fällig.
Berechnung der EUSt(EUR):
3000 + 1000 (2000 / 2) + 200,00 + 100,00 = 4.300,00
4.300,00 * 0,07 = 301,00 (Bier ist auch mehrwersteuerbegünstigt.)
Es entsteht EUSt in Höhe von EUR 301,00.
Beispiele:
(Das ist nur ein Beispiel! Die Zahlen sind vereinfacht und nicht realistisch!)
Es gilt immer die Zuständigkeit der Zollstelle, die Richtigkeit der Rechnungssummen etc., und die Freiverkehrsfähigkeit (keine Verbote und Beschränkungen) der Waren als gegeben.
offizielle Seite des deutschen Zolls, www.zoll-d.de/b0_zoll_und_steuern/a3_einfuhrumsatzsteuer/c0_verfahren/a0_steuersaetze/index.html hier wird die EUSt und Zollberechnung nochmals ganz genau erklärt und an Beispielen verdeutlicht.
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Der Ursprungsartikel stammt von der deutschsprachigen Wiki pedia (siehe oben: "Original Artikel & Autoren Liste"). Der Text steht unter der GNU Freie Dokumentation Lizenz. |