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Die wichtigste Voraussetzung zur Aktivlegitimation ist das Eigentum des Klägers. Aus diesem Grunde ist stets zu beachten, dass vor allem ein gutgläubige Erwerb des Beklagten vom nichtberechtigten Dritten zu Verlust des Eigentums und somit zum Nichbestehen einer Aktivlegitimation führen kann.
Der unterlegene Beklagte hat Anspruch auf Ersatz der von ihm auf die Sache gemachten Aufwendungen, wobei sich der Umfang dieser Ersatzpflicht nach der Redlichkeit des Beklagten richtet. Dieser Anspruch ist geschützt durch ein Retentionsrecht (Zurückbehaltungsrecht) des Beklagten. Für Schäden an der Sache haftet nur der unredliche Inhaber.
Siehe auch: Eigentum
Rechtshinweis
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