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Grundlegende Vorschriften sind die §§ 44 - 45a des Deutschen Richtergesetzes. Im Übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten der ehrenamtlichen Richter nach den für die einzelnen Gerichtszweige geltenden Vorschriften, zum Beispiel für Schöffen nach §§ 30 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Ein Richter kann unter engen Voraussetzungen von seinem Amt ausgeschlossen werden, §§ 41, 42 ZPO, 22, 23 StPO.
Rechtshinweis
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