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Dies ist in Artikel 70 des Grundgesetzes ausgedrückt:
Die konkurrierende Gesetzgebung (Landespolitik) ist in Artikel 72, 74, 74a und 75 Grundgesetz geregelt und gibt den Ländern die Möglichkeit der eigenen Gesetzgebung, "solange und soweit der ´Bund´ von seinem Gesetzgebungsrechte keinen Gebrauch macht".
Zu den klassischen Gebieten der Bundespolitik gehört zum Beispiel die Außenpolitik und die Verteidigungspolitik.
Siehe auch: Kommunalpolitik, Politik, Föderalismus
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