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Innerhalb des Binnenmarktes gibt es keine Zollgrenzen mehr. Der Binnenmarkt geht hierbei über eine Zollunion hinaus, indem auch ein einheitliches Steuergebiet geschaffen wurde.
Zwar wenden die Mitgliedstaaten der EU weiterhin unterschiedliche Tarife für Verbrauchssteuern an; jedoch sind im gewerblichen Warenverkehr nicht mehr die Zollbehörden, sondern die Finanzämter für die Erhebung und Verrechnung der unterschiedlichen Steuern beim Überschreiten der Binnengrenze zuständig. Hierzu dient die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Ust.-ID).
Im privaten Warenverkehr wird dagegen auf die Erhebung unterschiedlicher Steuern verzichtet; hier wird die Ware einfach im Herkunftsland versteuert.
Grundsätzlich gehören zum Binnenmarkt der EU ihre Mitgliedsstaaten. Es gibt jedoch aus historischen Gründen Abweichungen:
Folgende Gebiete/Staaten gehören zum Zoll- und Steuergebiet der EU:
Nicht zum Zoll- und Steuergebiet der EU gehören:
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