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Sofern dies durch den Eigentümer ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit geschieht und dem Überbau nicht vor oder sofort nach der Grenzüberschreitung widersprochen worden ist, muss der Nachbar ihn nach bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__912.html § 912 BGB dulden, kann jedoch nach bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__913.html § 913 BGB eine Geldrente verlangen. Das Rentenrecht wird nach bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__914.html § 914 BGB grundsätzlich nicht im Grundbuch eingetragen, geht aber allen anderen Rechten an dem belasteten Grundstück, auch den älteren, vor. Der Eigentümer des überbauten Grundstücks kann nach bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__915.html § 915 BGB darüber hinaus fordern, dass ihm der überbaute Teil seines Grundstücks vom Nachbarn abgekauft wird.
Der Überbau wird nicht Bestandteil des überbauten Grundstücks, sondern des Grundstücks, von dem aus überbaut worden ist.
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